Fragen und Antworten
In welche Richtung gehen Ihre Fragen?
Wie lange dauert eine Heilpraktikerausbildung? Dies kann sehr unterschiedlich sein und hängt davon ab, an welcher Schule, an welchem Ausbildungsinstitut Sie die Ausbildung absolvieren. Da die Ausbildung selbst nicht (bisher nicht) eindeutig geregelt ist, kann die Ausbildungszeit von einem halben Jahr bis zu 3 Jahren variieren. Selbst da sind noch Schwankungen möglich, weil einige Schulen Abendkurse anbieten, andere Tageskurse, einige nur 1, 2 oder 3 mal pro Woche Unterricht anbieten, andere wiederum die ganze Woche über Unterricht haben. Welche Ausbildungszeit im individuellen Fall die beste ist, hängt von der medizinisch-therapeutischen Vorbildung der Interessenten ab. Für Personen, die noch keine derartige Vorbildung besitzen, empfiehlt sich in jedem Falle eine längere und zeitintensivere Ausbildung, auch wenn diese anstrengender und auch teuerer sein mag. Die Mühe lohnt in jedem Falle. Bei Ausbildungen, die lediglich zum Bestehen der Heilpraktikerüberprüfung ausgelegt sind gilt es zu bedenken, daß danach noch, oftmals erhebliche, Aufwendungen an Zeit und Geld für das Erlernen therapeutischer Kenntnisse und Fähigkeiten aufzubringen sind. Diese sind bei vielen Langzeitausbildungen schon enthalten.
Bin ich nach der Ausbildung berechtigt diesen Beruf gleich auszuüben? Nein. Die Ausbildungen befähigen lediglich zum Absolvieren der Heilpraktikerüberprüfung. Die von den Schulen am Ende der Ausbildung abgehaltenen Prüfungen bescheinigen die Teilnahme an der Ausbildung sowie die Qualifikation und den Leistungsgrad des Schülers, haben aber da es keine einheitlichen Prüfungskriterien gibt, keine Allgemeingültigkeit. Diese einheitlichen Prüfungsrichtlinien gibt es erst bei der Überprüfung durch die Gesundheitsverwaltung.
Wo muß ich die Prüfung ablegen? Zur amtlichen Heilpraktikerprüfung müssen Sie sich bei Ihrem örtlichen bzw. verwaltungsbezirklich übergeordneten Gesundheitsamt erkundigen, welches Amt für die Prüfung zuständig ist, und sich dann dort anmelden. Bedenken Sie dies rechtzeitig zu tun, da die Wartezeit mitunter bis zu einem Jahr betragen kann.
Zur Heilpraktikerausbildung selbst müssen Sie
keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Die Frage der
Vorqualifikation muß jeder Schüler sich selbst beantworten. Der
Zeitaufwand ist abhängig von der fachlichen Vorbildung. SchülerInnen
ohne medizinische Vorkenntnisse haben einen höheren Lernaufwand. Für
die Heilpraktikerprüfung bzw. den Antrag zur Prüfung gelten die
Bestimmungen der „Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“.
Hiernach wird eine Prüfungszulassung nur erteilt, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
Wie umfangreich ist die Prüfung? Wie wird sie durchgeführt? Die staatliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil wird schriftlich absolviert und der zweite, nach Bestehen des schriftlichen Teils, dann mündlich. Beim schriftlichen Teil werden ca. 60 Fragen gestellt, die in vorgegebener Zeit zu lösen sind. Gegenwärtig darf dabei die Fehlerquote nicht über 25 Prozent liegen. Im darauf (hoffentlich) folgenden mündlichen Teil wird eventuell nochmal der für den Heilpraktiker relevante Gesetzesbereich nachgefragt sowie ein Thema zur Beantwortung gestellt. Hier muß der Heilpraktikeranwärter nachweisen, daß er/sie in der Lage ist, medizinisch-diagnostisch-therapeutisch in Zusammenhängen zu denken. Gegebenenfalls wird auch nach Grundlagen der später in der Praxis angestrebten alternativen Heilmethoden gefragt (Risken, Kontraindikationen etc.) Die Aussage, sich erst nach der Prüfung solche Kenntnisse aneignen zu wollen, hilft nicht weiter. Bei Nichtbestehen eines der beiden Prüfungsteile sind beide zu wiederholen.
Wie oft kann ich diese Prüfung machen? Im Prinzip so oft, wie Sie in der Lage sind, die hierfür erforderliche Prüfungsgebühr zu entrichten. Dies sind zur Zeit zwischen 250 und 350 € für die ganze Prüfung.
Gibt es die Möglichkeit finanziell gefördert zu werden? Da der Beruf des Heilpraktikers kein Lehrberuf im Sinne des Gesetzes ist, wird die Ausbildung auch nicht (noch nicht!) über die Arbeitsämter gefördert. Die Arbeitsämter nennen Ihnen im Rahmen der Berufsberatung allerdings gerne weiterführende Ausbildungsadressen. Die Kosten der Ausbildung sind privat vom Heilpraktikeranwärter zu tragen. Es liegen jedoch Fälle vor wonach die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Ausbildungsgebühren (nicht die ges. Kosten) übernommen hat. In diesen Fällen hat die BfA eine Umschulung, bei sonst drohender Berufsunfähigkeit finanziert. Auch sind positive Einzelfallenscheidungen der Arbeitsämter bekannt.
Wie finde ich einen guten Heilpraktiker / gute Heilpraktikerin in meiner Nähe? Es gibt kaum Kriterien, diese Frage eindeutig zu
beantworten. Sie können zwar ins Telefonbuch schauen und einen
Heilpraktiker anrufen, wissen dann allerdings noch nichts über sein
Können. Eine erfahrungsgemäß oft angewandte Methode ist, Freunde und
Bekannte zu fragen, ob, und wenn ja, welche Erfahrung diese mit
einem Heilpraktiker gemacht haben. Fragen Sie den Heilpraktiker,
welche und wie viele Heilverfahren er anwendet. Bei einem
Heilpraktiker, der schätzungsweise ca. 30 - 35 Jahre alt ist und
Ihnen 10 - 15 Therapiemethoden anbietet, ist die Wahrscheinlichkeit,
eine tiefgreifende Heilung zu erlangen, eher gering. Das liegt in
der Natur der Sache. Hier einige Anhaltspunkte, die bei der
Heilpraktikerwahl relevant sein können:
Wie lange dauert eine Behandlung und wie oft muß ich zu Terminen kommen? Dies ist abhängig von der Schwere und Dauer Ihrer Krankheit und von der Therapieform. Bei chronischen Leiden ist die Therapiezeit meist länger als bei akuten Geschehen. Spontanheilungen durch Naturheilverfahren werden zwar hin und wieder beschrieben sind allerdings eher die Ausnahme denn die Regel. Wenn Sie homöopathisch behandelt werden liegen die Behandlungsintervalle, von akuten Krankeiten abgesehen, bei ca. 4 bis manchmal 6 Wochen. Oftmals stellt sich eine tiefgreifende, dauerhafte Heilung sogar erst nach einem halben bis einem Jahr der Behandlung ein. Bei Verfahren wie Akupunktur, Massagen, Shiatsu, Ozontherapie, Ausleitungsverfahren, Hydro-Colon-Therapie etc. sind die Besuche in der Regel wöchentlich oder kürzer anzusetzen.
Die Behandlung beim Heilpraktiker ist rechtlich gesehen eine Dienstleistung (die, wenngleich auch Heilung bzw. Linderung angestrebt wird, nicht auf ein bestimmtes, zeitlich festgelegtes Ergebniss, einen Erfolg, gerichtet ist). Bei der Preisgestaltung für diese Dienstleistung ist der Heilpraktiker grundsätzlich frei, er muß sich nicht an die Gebührenordnung für Heilpraktiker halten. Dem Patienten steht es frei, einer solchen Behandlung (einem Vertrag) zuzustimmen oder nicht. Der Patient muß aber vor Beginn der Behandlung über die für ihn entstehenden Kosten genau informiert werden. Sonst kann dieser Vertrag ungültig sein. Dies bedeutet, daß die Kosten für Heilpraktikerbehandlungen sehr unterschiedlich sind. Gehen Sie als ungefähre Mittelwertangabe davon aus, daß pro Behandlungsstunde Kosten von 20€ bis 100 € entstehen. Alles was darüber hinaus geht, ist nicht mehr angemessen und lediglich der Eitelkeit des Behandlers geschuldet. Diese Angabe enthält noch keine Ausgaben für Therapeutika und medizinische Hilfsmittel. Der Begriff "Behandlungsstunde" bedeutet auch nicht, daß nach Zeit abgerechnet wird, wir verwenden ihn hier lediglich als Veranschaulichungshilfe. Für eine homöopathische Behandlung von etwa 1,5 bis 2 Stunden Dauer werden also, inklusive anschließender Repertorisation, mindestens 40 € bis zu 140 € zu zahlen sein. Es sind auch Fälle bekannt, wo Patienten 300 € und mehr für eine homöopathische Erstbehandlung gezahlt haben. Dies erscheint allerdings überhöht, wenn man bedenkt, daß die Höhe der Vergütung nicht für eine Schnellheilung garantiert. Für homöopathische Folgebehandlungen sind in der Regel 1/3 bis 1/2 der Erstbehandlungskosten anzusetzen. Gerade im Bereich der privaten Gesundheitsvorsorge und Versorgung besteht die Gefahr, die ganz persönlichen, manchmal überzogenen Lebensvorstellungen der Behandler mitzutragen. Die überteuerte Designer-Praxiseinrichtung sollte nicht den Patienten aufgelastet werden.
Dies hängt ganz davon ab, was Sie zu "geben" bereit sind. Eine naturheilkundliche Behandlung sollte, nach den Grundsätzen der alten Meister (Hahnemann, Paracelsus, Kneipp,...) immer auch eine Behandlung der Lebensführung des Patienten mit einschließen. Die meisten naturheilkundlichen Verfahren „machen“ nicht einfach etwas „weg“, damit es hinterher so weiter gehen kann wie vorher. Wenn der Patient also bereit ist, diese Arbeit an sich selbst zu leisten, (hier liegt oft das größte Heilungshindernis) dann kann allerdings viel erreicht werden. Wenn Ihr Behandler, zum Beispiel im Rahmen einer homöopathischen Behandlung, Ihnen nahelegt, den Kaffeekonsum einzuschränken (oder sogar einzustellen), und Sie fühlen sich nicht bereit dazu, dann war ihre Ausgabe und die Mühe des Therapeuten vergebens. Sie können erwarten, nach bestem Wissen und Gewissen behandelt zu werden, der Heilpraktiker kann und darf! Ihnen aber kein Heilungsversprechen geben. urück zu den Fragen dieses BereichsDie gesetzlichen Krankenkassen zahlen
grundsätzlich keine Leistungen von Heilpraktikern. So kann der
Heilpraktiker auch keine Rezepte zur Abrechnung mit einer
gesetzlichen Krankenkasse ausschreiben. (Er kann Sie auch nicht
"krankschreiben".) Bei einigen gesetzl. Krankenkassen besteht jedoch
die Möglichkeit, eine freiwillige Zusatzversicherung zur Abdeckung
von Heilpraktikerleistungen abzuschließen.
Wie muß meine Praxis eingerichtet und ausgestattet sein? Die ist grundsätzlich abhängig von der Art der angewandten Therapien und dann erst von Ihrem persönlichen Geschmack. Des weiteren ist es abhängig davon, ob Sie alleine arbeiten (auch wenn sie selbstständig in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind), oder ob Sie Angstellte beschäftigen. Hierzu zählt auch eine Reinigungskraft. Im zweiten Fall müssen Sie die Bestimmungen der Arbeitsschutzgesetze beachten. Diese sind länder- und bezirksspezifisch teilweise unterschiedlich. Die Praxis ist so zu führen, daß ein Maß an Hygiene eingehalten wird. Wenn Sie Personal beschäftigen, ist für dieses eine separate Toilette zur Verfügung zu stellen. Arbeiten sie alleine und haben keine zweite Toilette zur Verfügung, so sind zumindest Seifen- und Handtuchspender für die Patienten zu installieren. Arbeiten Sie in einer Gemeinschaftspraxis, und beschäftigt einer Ihrer Kollegen dort Personal, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (s.o.) für die ganze Praxis. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt nach. Die Praxisräume dürfen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie in Ihrer Wohnung praktizieren. So ist es nicht statthaft, in den Praxisräumen z.B. privaten Besuch übernachten zu lassen.
Wenn Sie wollen und wenn es für Sie rentabel ist, ja. Es ist aber untersagt, einen Patienten mal in die eine und mal in die andere Praxis zu bestellen. Dies wäre "Heilkunde im Umherziehen" im Sinne des Heilpraktikergesetzes.
Die Berufsordnung für Heilpraktiker sieht eine ständige Weiterbildung der Heilpraktiker ausdrücklich vor. Es besteht also eine Weiterbildungspflicht. Damit soll der Standart der Naturheilkundetherapien erhöht bzw. gewahrt werden. Zu diesem Zweck bieten die Verbände laufend Fachfortbildungen an. Um über solche Fortbildungen informiert zu sein, empfiehlt es sich, Fachzeitschriften zu abonnieren und/oder einem Heilpraktikerverband beizutreten. Eine Zugehörigkeit zu einem Verband ist allerdings nicht Pflicht; wenngleich dann die angebotenen Fortbildungen meistens kostengünstiger wahrgenommen werden können.
Muß ich einem Verband beitreten? Eine Verbandsmitgliedschaft ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie empfiehlt sich jedoch aus mehreren Gründen. Der Kontakt zu anderen Kollegen gibt oft hilfreiche, anregende Impulse in der eigenen Arbeit. Es gibt die Möglichkeit berufspolitisch tätig zu werden und mitzuwirken. Das Informationsniveau steigt. Nicht zuletzt kann ein Verband hilfreich sein wenn es mal juristische Probleme in der Praxis gibt.
Darf ich Werbung für meine Praxis machen? Ja und Nein. Die Berufsordnung für Heilpraktiker enthält ein Webeverbot. Dies gilt auch dann, wenn ein Heilpraktiker keinem Verband angehört. Dieses Webeverbot soll gewährleisten, daß der Erfolg eines Kollegen bzw. einer Kollegin vom fachlichen Können und nicht von den, aus anderen Quellen gespeisten, finanziellen Möglichkeiten bestimmt wird. Mit der gleichen Begründung dient dieses Verbot auch dem „Schutze der Volksgesundheit“. Es sind jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Werbeverbot gestattet. Dies z.B. dann, wenn ein Heilpraktiker umzieht, seine Praxis gerade in einem bestimmten Bezirk oder Ort eröffnet hat oder wenn er längere Zeit in Urlaub fährt. In diesen Fällen dürfen bis zu 3 Anzeigen (ohne besondere Zusätze wie: "Bei mir geht es ihnen bald wieder besser...") innerhalb von 3 Monaten in einer am Ort erscheinenden Zeitung geschaltet werden. An einem Ort mit 4 regionalen Zeitungen können also 12 Anzeigen geschaltet werden. Der Inhalt der Werbung darf über das bei Praxisschildern erlaubte Maß nicht hinaus gehen. Die Praxisschilder dürfen eine Größe von 35x50 cm nicht überschreiten. Außer dem Namen, der Telephonnummer und den Öffnungszeiten der Praxis dürfen nur 3 Therapieverfahren aufgeführt werden. Die Einträge in den amtlichen Telephonbüchern oder den Branchenfernsprechbüchern dürfen den sog. kostenfreien Eintrag nicht überschreiten, lediglich die Angabe der Berufsbezeichnung ist erlaubt. Es ist jedoch gestattet, Fachartikel unter Angabe der Praxisanschrift zu veröffentlichen.
|
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, rufen Sie uns an, schicken Sie uns ein Fax, oder schreiben Sie uns,
oder schicken Sie uns eine
Weitere Quellen / Literatur:
Karl F. Liebau:
Berufskunde für Heilpraktiker; Pflaum Verlag München 1995
Ha. A. Mehler - Hermann Keppler:
Wie mache ich mich als Heilpraktiker selbstständig;
Sommer-Verlag; Teningen 1993